Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen 2. Angebot & Vertragsschluss 3. Preise 4. Zahlungsbedingungen 5. Eigentumsvorbehalt 6. Lieferung, Lieferhindernisse & höhere Gewalt 7. Montage, Baustellenvoraussetzungen & Montagetermine 8. Bestehende Markisen, Altanlagen & Fremdbauteile 9. Elektroarbeiten & Kabelauslässe 10. Technische Eigenschaften, Materialtoleranzen & Produktspezifika 11. Glas, Polycarbonat & Eindeckungen 12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 13. Abnahme & Gefahrenübergang 14. Gewährleistung & Mängelrechte 15. Garantie- und Wartungsbedingungen 16. Haftung 17. B2B-Sonderregelungen (Unternehmerkunden) 18. Statik, Genehmigungen & baurechtliche Verantwortung 19. Sonderanfertigungen & Ausschluss des Widerrufs 20. Widerrufsrecht für Verbraucher (inkl. Folgen des Widerrufs) 21. Datenschutz & Bildrechte 22. Streitbeilegung 23. Schlussbestimmungen
SK3 GmbH – Terrassendachvision | AGB | Stand: Januar 2026 Seite 2 1. Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der SK3 GmbH, handelnd unter der Marke „Terrassendachvision“, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). 1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. 1.3 Begriffe: • Auftragnehmer: SK3 GmbH – Terrassendachvision • Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen bezieht • B2B-Auftraggeber: Auftraggeber, der in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt • Waren: Überdachungen, Carports, Lamellendächer, Sommer- / Kaltwintergärten, Schiebeelemente, Markisen, Plissees, Sonnensegel, Zubehör etc. • Montageleistungen: Aufbau, Installation und damit verbundene handwerkliche Leistungen. 1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige, gleichartige Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass erneut darauf hingewiesen wird. 2. Angebot & Vertragsschluss 2.1 Anfragen und Konfigurationen des Auftraggebers gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. 2.2 Eine vom Auftragnehmer versandte Bestell- oder Eingangsbestätigung bestätigt nur den Eingang der Anfrage/Bestellung und stellt noch keine Annahme dar. 2.3 Der Vertrag kommt erst zustande durch: • schriftliche oder Mündliche Annahme der Auftragsbestätigung. • Vereinbarung Montagetermin innerhalb des Widerrufrechts (Widerruf erlischt in dem Fall.) 2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere: • Maße, Farben, Ausführungen, Varianten, Zubehör • Preise, Zahlungsplan, ggf. Sondervereinbarungen. Spätere Korrekturen, Zusatzaufwand oder Mehrkosten gehen zulasten des Auftraggebers; ein Anspruch auf nachträgliche Änderung besteht nicht. 2.5 Vertragsänderungen oder Nebenabreden nach Auftragserteilung sind nur gültig, wenn sie mit dem Auftragnehmer abgestimmt und schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen, insbesondere von Monteuren, sind unwirksam. 2.6 Der Auftragnehmer kann nach Vertragsschluss technische Anpassungen vornehmen, sofern diese die Funktion, Qualität oder den Preis nicht negativ beeinflussen (z. B. geänderte Profilgeneration, optimierte Entwässerung, verbesserte Komponenten). Der Auftraggeber wird darüber informiert; hieraus entsteht kein Minderungs- oder Rücktrittsrecht
3. Preise 3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro, inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich Netto-Preise für Unternehmer angegeben sind. 3.2 Im Preis enthalten sind nur die in der Auftragsbestätigung konkret aufgeführten Leistungen (z. B. Konstruktion, Eindeckung, Standard-Montage, ggf. Standard-Fundamente). Alle nicht aufgeführten Leistungen sind gesondert zu vergüten. 3.3 Änderungen des Vertragsgegenstands (z. B. andere Maße, zusätzliche Bauteile, Sonderfarben) sowie unvorhersehbare behördliche Auflagen oder statische Mehranforderungen können zu Mehrkosten führen, die gesondert in Rechnung gestellt werden. 3.4 Mehrkosten durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte (z. B. andere Gewerke, die unsere Arbeit behindern oder zusätzliche Anpassungen erfordern), gehen zulasten des Auftraggebers. 3.5 Erfolgen wesentliche Teile der Leistung erst mehr als 6 Monate nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen anzupassen, wenn nachweislich Material-, Lohn- oder sonstige Fremdkosten erheblich gestiegen sind.
4. Zahlungsbedingungen 4.1 Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. 4.2 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde; die Fälligkeit bleibt unberührt. 4.3 Standard-Zahlungsmodalität B2C: • 50 % Anzahlung bei Vertragsschluss, • Restzahlung nach Zahlungsplan (z. B. vor Montagebeginn / nach Fertigstellung) gemäß Auftragsbestätigung. 4.4 Standard-Zahlungsmodalität B2B: • 70 % Anzahlung, • Restzahlung nach Liefer-/Montageabschluss bzw. gemäß Zahlungsplan. 4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Teilleistungen Abschlagsrechnungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung zu stellen. 4.6 Bei berechtigten Mängeln kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, üblicherweise maximal das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. 4.7 Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt. Der Verzugszins beträgt bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Verzugsschäden können geltend gemacht werden. 4.8 Aufrechnung ist nur möglich mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
5. Eigentumsvorbehalt SK3 GmbH – Terrassendachvision | AGB | Stand: Januar 2026 Seite 3 5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. 5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. 5.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen und insbesondere nicht ohne Einwilligung weiterveräußern. 5.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.
6. Lieferung, Lieferhindernisse & höhere Gewalt 6.1 Liefer- und Montagefristen werden individuell vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. 6.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (z. B. Lieferengpässe, Energiekrisen, Streiks, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen. Ein Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht hierfür nicht. 6.3 Ist ein bestellter Artikel ohne Verschulden des Auftragnehmers künftig nicht mehr lieferbar (z. B. Lieferant stellt Produktlinie ein, Systemwechsel), und ist kein technisch gleichwertiger Ersatz zumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet. 6.4 Hat der Auftraggeber Lieferverzögerungen zu vertreten (z. B. fehlende Genehmigungen, fehlende bauseitige Vorbereitung, Annahmeverzug), trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten (Lager, zusätzliche Anfahrten, Terminverschiebungen).
7. Montage, Baustellenvoraussetzungen & Montagetermine 7.1 Die Montage setzt normale Einbauverhältnisse voraus: • gut zugänglicher Bauplatz, • ebene, tragfähige, freigeräumte Flächen, • keine versteckten Leitungen im Arbeitsbereich (oder rechtzeitige Information hierüber). 7.2 Der Auftraggeber hat sämtliche Gegenstände im Montagebereich zu entfernen (Gartenmöbel, Blumentöpfe, Dekorationen etc.) und Pflanzen/Hecken entsprechend zurückzuschneiden. 7.3 Bei Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton oder Pflaster befreit sein, sofern nicht anders vereinbart. Schäden an nicht gemeldeten Leitungen, Rohren oder sonstigen Objekten im Erdreich, die für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. 7.4 Durch den Einsatz von Baumaschinen, Montagemörtel und Werkzeugen können Beeinträchtigungen an Pflaster, Belägen oder Umgebungsflächen entstehen. Der Auftraggeber ist verantwortlich, empfindliche Bereiche (z. B. Pflaster, Holzböden) vorab zu schützen (z. B. Bauvlies, Holzplatten). Entsorgung von Aushub, Bauschutt und die Wiederherstellung von Oberflächen obliegen – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – dem Auftraggeber. 7.5 Verbindlichkeit von Montageterminen & Ausfallkosten 7.5.1 Vom Auftragnehmer schriftlich mitgeteilte oder bestätigte Montagetermine sind verbindlich und vom Auftraggeber einzuhalten. 7.5.2 Eine Terminverschiebung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn sie mindestens 7 Kalendertage vor dem Termin schriftlich (E-Mail ausreichend) beantragt und vom Auftragnehmer bestätigt wird. 7.5.3 Ist der Auftraggeber am Montagetag nicht erreichbar, nicht anwesend, ist die Baustelle nicht ausreichend vorbereitet oder wird der Zugang verweigert, gilt der Termin als geplatzt. 7.5.4 In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfall- bzw. Anfahrtspauschale von bis zu 300,00 € zu berechnen (u. a. für Anfahrt, Personaldisposition, Terminblockierung). 7.5.5 Eine erneute Terminierung erfolgt erst nach Ausgleich der Ausfallkosten und Terminbestätigung durch den Auftragnehmer.
8. Bestehende Markisen, Altanlagen & Fremdbauteile 8.1 Die Demontage und/oder Entsorgung vorhandener Markisen, Vordächer, Überdachungen, Geländer oder sonstiger Bauteile erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich im Vertrag aufgeführt ist. 8.2 Alle übrigen Altanlagen sind vom Auftraggeber vor Montagebeginn auf eigene Kosten zu entfernen. 8.3 Verbleiben Altanlagen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder werden nicht entfernt, haftet der Auftragnehmer nicht für: • Beschädigungen dieser Altanlagen, • Funktionsbeeinträchtigungen, • Einschränkungen bei der Montage. 8.4 Muss der Auftragnehmer „basteln“ oder improvisierte Lösungen einsetzen, weil Hindernisse nicht entfernt wurden, entfallen Garantie und Haftung für daraus resultierende Mängel, Folgeschäden oder Undichtigkeiten.
9. Elektroarbeiten & Kabelauslässe SK3 GmbH – Terrassendachvision | AGB | Stand: Januar 2026 Seite 4 9.1 Elektroinstallation (Anschluss ans Hausnetz, Absicherung) ist nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers. Der endgültige Anschluss von Beleuchtung, Heizstrahlern, motorisierten Markisen etc. erfolgt durch eine Elektrofachkraft im Auftrag des Auftraggebers. 9.2 Der Auftragnehmer prüft im Rahmen der Montage nur die Grundfunktion der gelieferten elektrischen Komponenten (z. B. Testlauf), übernimmt aber keine Verantwortung für die endgültige Inbetriebnahme. 9.3 Die Position der Kabelauslässe wird von den Monteuren des Auftragnehmers unter Berücksichtigung von Statik, Dichtigkeit, technischen Möglichkeiten und Produktspezifika festgelegt. Abweichende Kundenwünsche sind nur geschuldet, wenn sie schriftlich vereinbart und technisch realisierbar sind.
10. Technische Eigenschaften, Materialtoleranzen & Produktspezifika 10.1 Kein Mangel sind insbesondere: • Spaltmaße bis 4 mm zwischen Bauteilen, • geringe Farb- und Glanzgradabweichungen (chargen- oder systembedingt), • sichtbare, aber funktionsneutrale Schleifspuren, leichte Kratzer oder punktuelle Einschlüsse, • leichte Profilwölbungen oder Durchbiegungen im statisch zulässigen Rahmen. 10.2 Kratzer oder kleine Dellen, die durch fachgerechte Nachbesserung (z. B. Lackstift, Politur) beseitigt werden können und die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Austausch ganzer Bauteile. Ein Austausch kann auf Wunsch gegen Berechnung der Material- und Lohnkosten erfolgen. 10.3 Plissees: Ab einer Tiefe von ca. 350 cm kommt es konstruktionsbedingt zu leichtem Durchhängen. Dies ist systembedingt und stellt keinen Mangel dar. 10.4 Markisen: Bei Markisen ab ca. 5,0 m × 3,5 m können Wellenbildungen, Tuchdurchhang, Weißbruch oder Nahtwellen auftreten, insbesondere im Gegenlicht. Diese Effekte sind material- und produktionsbedingt und stellen – außer bei klaren Funktionsstörungen – keinen Mangel dar (ausgenommen speziell konstruierte ZIP-Systeme mit gesonderter Vereinbarung). 10.5 Verstärkungsprofile und große Spannweiten können sich im Rahmen der statisch zulässigen Grenzen durchbiegen. Dies beeinflusst bei Einhaltung der Statik die Standsicherheit nicht und ist kein Mangel. 10.6 Absolute Wasserdichtheit kann weder bei Dachkonstruktionen noch bei Schiebeelementen oder Anschlüssen an andere Gewerke garantiert werden, insbesondere nicht bei Starkregen, Winddruck oder Schlagregen.
11. Glas, Polycarbonat & Eindeckungen 11.1 Glas: Produktionsbedingte Erscheinungen wie kleine Einschlüsse, Schlieren, leichte Punktfehler oder optische Effekte (z. B. Spiegelungen, Farbnuancen) sind branchenüblich und kein Mangel, solange sie die Sicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen. 11.2 Polycarbonat / Acryl: Kondensation in Hohlkammern, leichte Wellenbildung oder Weißbruch in Kanten- oder Biegebereichen sind materialbedingt und kein Mangel. 11.3 Bei Dachflächen über bestimmten Größen wird ggf. der Einbau mehrerer Entwässerungspunkte empfohlen. Rinnen werden in der Regel ohne Gefälle montiert; stehendes Wasser in der Rinne ist technisch bedingt und kein Mangel.
12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 12.1 Die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen, nachbarschaftsrechtliche Zustimmungen) obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. 12.2 Der Auftragnehmer liefert standardmäßig auf Basis von System-/Typenstatiken. Eine objektbezogene, individuelle Statik ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und separat beauftragt wird. 12.3 Auf Verlangen hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass er Eigentümer des Grundstücks ist oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Errichtung der Anlage besitzt. 12.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer ungehindert arbeiten kann, d. h.: • freie Zugänge, • Schutz empfindlicher Bereiche, • Information über unterirdische oder verdeckte Leitungen, • Bereitstellung von Wasser und eines FI-gesicherten 230-V-Stromanschlusses. 12.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und gerät dadurch in Annahme- oder Gläubigerverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (z. B. Ausfallkosten, Lagerkosten, zusätzliche Anfahrten).
13. Abnahme & Gefahrenübergang 13.1 Sofern eine werkvertragliche Leistung geschuldet ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme des fertiggestellten Werks verpflichtet. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. 13.2 Nach Montage erfolgt eine gemeinsame Begehung mit Erstellung eines Abnahmeprotokolls. Der Auftraggeber wirkt daran mit. 13.3 Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Benennung konkreter Mängel, gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme). 13.4 Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder unbegründeten Abnahmeverweigerung hinweisen; in diesem Fall greifen die gesetzlichen Fiktionen des Werkvertragsrechts. 13.5 Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen SK3 GmbH – Terrassendachvision | AGB | Stand: Januar 2026 Seite 5 Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf ihn über. 13.6 Bei reiner Warenlieferung geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Auftraggeber über, sofern dieser den Transport wünscht oder veranlasst.
14. Gewährleistung & Mängelrechte 14.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. 14.2 Entspricht die Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Er hat das Recht, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, soweit dies zumutbar ist. 14.3 Während der Nacherfüllung kann der Auftraggeber grundsätzlich weder mindern noch zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung verzögert sich unangemessen oder ist endgültig fehlgeschlagen. 14.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf bis zu drei Nacherfüllungsversuche, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Erst nach dreimaligem, erfolglosem Nacherfüllungsversuch stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte (Minderung, Rücktritt) zu. 14.5 Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Eingriffe durch Dritte oder bauseitige Mängel zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
15. Garantie- und Wartungsbedingungen 15.1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt der Auftragnehmer – soweit in der Auftragsbestätigung ausgewiesen – folgende freiwillige Garantien: • Gestell / Aluminiumkonstruktion: • 10 Jahre Garantie, • 15 Jahre Garantie, wenn eine jährliche Wartung durch den Auftragnehmer oder eine von ihm autorisierte Fachfirma nachgewiesen wird. • Eindeckung, Markisen, Plissees, Schiebeelemente, Türen, Sonnensegel: • 2 Jahre Garantie. 15.2 Voraussetzung für verlängerte Garantien ist die Einhaltung der Wartungs- und Pflegevorgaben sowie der Nachweis der regelmäßigen Wartung. 15.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind u. a.: • Verschleißteile, Dichtprofile, Fugen, Pflegefugen, • Schäden durch außergewöhnliche Witterung (Sturm, Hagel, Schneelast über Normlast), • Schäden durch bauseitige Mängel oder unsachgemäße Eingriffe.
16. Haftung 16.1 Abbildungen in Prospekten, auf Website, Social Media oder in sonstigen Medien dienen der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich; geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. 16.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; Verantwortung hierfür trägt allein der Auftraggeber/Bauherr. 16.3 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 16.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
17. B2B-Sonderregelungen (Unternehmerkunden) 17.1 Für Unternehmerkunden gelten die Rügepflichten nach §§ 377 ff. HGB: • offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen, • verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt. 17.2 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt – soweit gesetzlich zulässig – ein Jahr ab Abnahme/Lieferung. 17.3 Farb-, Struktur- oder Chargenabweichungen im branchenüblichen Rahmen gelten nicht als Mangel. 17.4 Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt auf eigenes Risiko.
18. Statik, Genehmigungen & baurechtliche Verantwortung 18.1 Die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen obliegt allein dem Auftraggeber. 18.2 Der Auftragnehmer liefert standardmäßig nach System-/Typenstatik. Eine individuell objektbezogene Statik wird nur auf gesonderten Auftrag hin erstellt/organisiert und ist nicht Bestandteil der Standardleistungen. 18.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Versagung einer Baugenehmigung oder nachträgliche Behördenauflagen. 18.4 Wenn sich während Planung oder Montage zeigt, dass das Projekt aus statischen, technischen oder genehmigungsrechtlichen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand oder gar nicht realisierbar ist, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
19. Sonderanfertigungen & Ausschluss des Widerrufs SK3 GmbH – Terrassendachvision | AGB | Stand: Januar 2026 Seite 6 19.1 Überdachungen, Carports, Schiebeelemente, Markisen, Plissees etc. werden in der Regel maß- und objektspezifisch gefertigt und sind eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten. 19.2 Für solche Sonderanfertigungen besteht nach den gesetzlichen Regelungen kein Widerrufsrecht. Eine Stornierung ist nur gegen Zahlung einer vom Auftragnehmer festzusetzenden angemessenen Aufwands- und Entschädigungspauschale möglich.
20. Widerrufsrecht für Verbraucher (inkl. Folgen des Widerrufs) Hinweis: Dieser Abschnitt gilt nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. 20.1 Verbraucher haben das Recht, einen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag binnen 14Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (insbesondere bei Sonderanfertigungen, s. § 19). 20.2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. 20.3 Zur Ausübung des Widerrufs muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss informieren. 20.4 Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden alle vom Auftraggeber erhaltenen Zahlungen – inklusive Standard-Lieferkosten – binnen 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung erstattet. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 20.5 Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, und widerruft er anschließend, hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang entspricht. 20.6 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und der Auftragnehmer das Werk vollständig erbracht hat.
21. Datenschutz & Bildrechte 21.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO, BDSG). Details ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung. 21.2 Fotodokumentation & Werberechte: Der Auftragnehmer ist berechtigt, während und nach der Montage Foto- und Videomaterial der erstellten Anlagen und der baulichen Umgebung aufzunehmen und zu Dokumentations-, Referenz- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Broschüren, Anzeigen) zu verwenden, sofern der Auftraggeber dieser Nutzung nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich; bis dahin gilt die Nutzungserlaubnis als erteilt. 22. Streitbeilegung 22.1 Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
23. Schlussbestimmungen 23.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzregelungen vorrangig. 23.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. 23.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. ©️ 2025 SK3 GmbH – Terrassendachvision | www.terrassendachvision.de